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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB
gilt für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen,
einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem
zwischen dem
KCS- Sicherheitsdienst
(Auftragnehmer) und seinem Auftraggeber aus dem
nicht kaufmännischem Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers
die Leistung, nicht der Erfolg. Den Angeboten liegen die ihm
erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem
Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.
1. Allgemeine Dienstausführung
Das
Detektei
/ Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a der Gewerbeordnung
ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als
Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen
oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nicht anders
vereinbart – bei jedem Rundgang Kontrollen der in den Wachrevieren
zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten
vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n)
oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens
für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende
Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften
die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten
gehören
Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit-
und Schutzdienst,
Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte,
der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienst-leistungszentralen),
sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten
für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
Der Auftragnehmer
und der Auftraggeber verpflichten sich, nach Abschluss des Vertrages
eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung
(nach BewachVO) zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu
sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für
Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer
bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers). Kommt
der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die
Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen
Gründen vor Aufnahme einer der o.g. Tätigkeiten nicht möglich,
so kann der Auftragnehmer die Dienstleistung in
der Art und Weise erbringen, wie er es zur Erfüllung des Auftrages
für zweckmäßig erachtet. Aus Schäden, die dadurch entstehen,
dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung
mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht nicht nachgekommen
ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
Der Auftragnehmer
erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung
gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
v. 07.04.1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei er sich seines Personals
als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr
im Verzug - bei dem beauftragten Wach- u. Sicherheitsunternehmen.
Der Auftragnehmer
ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen
u. berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Mitarbeitern allein verantwortlich. Der Auftragnehmer wird über
alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt,
Schweigen gegenüber Dritten wahren. Berichte, Gutachten, Organisationspläne,
Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen
des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und
von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber
haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung
der Kenntniserlangung durch Dritte.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall
ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche
Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen
des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über
die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen,
die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der
Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen
von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen
Abstand genommen werden.
Alarmverfolgung:
Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige
an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung
des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf
zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten,
so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren
u. im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagenerrichter
bzw. dessen Notdienst zu verständigen, um die Alarmanlage wieder
scharf zu schalten. Sind durch Einbruch, Einbruchversuche oder
Vandalismus, Fenster oder Türen beschädigt so dass ein ungehinderter
Zutritt möglich ist und besteht keine Möglichkeit, innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine
der zu verständigenden Personen zu benachrichtigen, wird im
Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Feuerwehr
beauftragt, den Schaden zu beheben (Notverschaltung). Bis zur
Wiederscharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichterfirma
bzw. bis die Notverschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt
von dem anwesenden Alarmverfolger des Auftragnehmers abgesichert.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für
den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig
und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverlust
und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal
herbeigeführte Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer
im Rahmen der Ziff. 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer
die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes,
auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriften
Änderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden.
In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete
Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom
Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen
jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige
Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich - nach Feststellung
- schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks
Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können
Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte
oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen
nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer
nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist
- bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen - für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag
läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist
- auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit
gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres
Jahr.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer
ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber sich
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß §34a GewO
zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs-
oder im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt
kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich
wird, unterbrechen od. zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle
der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt
entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung
zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug
des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe
des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis
mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der
Auftragnehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist
er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, berechtigt.
9. Rechtsfolge
Bei Tod des
Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein,
es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich
auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person
des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
od. Rechtsveränderung des Auftragnehmer wird der Vertrag nicht
berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Bei Schadensersatzansprüchen
jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung
des Unternehmens für Schäden, die von ihm oder seinen Organen
grob fahrlässig verursacht werden, sowie nach Valoren der Klassen
I + II, bis zu den in Ziffer 10. 4.)genannten Höchstsummen beschränkt.
(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist
ebenfalls auf die in Ziffer 10.4.) genannten Höchstsummen beschränkt.
(3) Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern
ist beschränkt auf die in Ziffer 10.4.) genannten Höchstsummen.
(4) Die Haftung
des Auftragnehmer
ist in jedem Fall auf die nachfolgernden Haftungshöchstbeträge
begrenzt:
für Personenschäden,
2.000.000,00 €
für Sachschäden,
1.000.000,00 €
für das Abhandenkommen
bewachter Sachen 20.000,00 € nach Valoren Klasse I + II
für Vermögensschäden
100.000,00 €
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von
vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungs-Gehilfen von dem schädigenden Ereignis
Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend
gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens
noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich,
dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche,
die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche
direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese
den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben.
(7) Unabhängig
von Ziffer 10 (1 bis 6) haftet der Auftragnehmer für die Schäden,
die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden
Angestellten, seine Mitarbeiter od. gemäß Ziffer. 6 beauftragten
Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines
Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen
Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen
die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen
zugrunde.
(8) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere
Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang
stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr,
bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder der Bedienung
und Betreuung von EDV-Anlagen, Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(9) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10.(7)
ist begrenzt auf die in Ziffer 10.(4) genannten Beträge. *)
Diese Höhen der Mindest-Versicherungssummen sind festgelegt
in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung
vom 7.12.1995. Herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Wach-
und
Sicherheitsunternehmen eV., Sitz: Frankfurt; Geschäftsstelle:
Bad Homburg, Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher,
schriftlicher Zustimmung des Bundesverbandes.
Haftung im nichtkaufmännischen Verkehr
Im nicht kaufmännischen
Verkehr haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 10 auch für Schäden,
die fahrlässig von sonstigen Erfüllungshilfen verursacht werden.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Unabhängig von
der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gemäß Ziffer 10. (5) ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftungsansprüche
innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis geltend zu machen. Schadensersatzansprüche,
die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem
Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen
Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und
Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen,
die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden
Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen
zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die
aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden,
wird nicht gehaftet.
12. Haftungsnachweise
Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 10 ergeben,
abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss
einer solchen Versicherung verlangen.
13. Zahlung
des Entgeltes
(1) Das Entgelt
für die Dienste ist, soweit nicht anders vereinbart, nach jeder
Veranstaltung fällig.
Die Rechnungen
sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen
sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle
des Auftragnehmers in deutscher Währung (Euro).
(2) Aufrechnung
und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn,
im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung
des Auftragnehmer nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber
von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt
entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Auftraggeber
abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
14. Preisänderung
Im Falle der
Veränderung von Lohnkosten und/oder Lohnnebenkosten, insbesondere
durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge,
ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern,
um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten
der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages
geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
In Fällen, in denen der Auftragnehmer übergeschaltete Gefahrmeldeanlagen
die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäß für
die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom
AG entrichteten Entgeltes für die Leistungsbereitschaft.
15. Vertragsbeginn,
Vertragsänderung
(1) Der Vertrag
ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich,
zu dem ihm die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers
zugeht. Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des
Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen
oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag
verfolgt. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland)
und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche
Recht.
(2) Nebenanreden,
Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform.
16. Vertragswirksamkeit
(Teilunwirksamkeitsklausel)
Falls einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten,
so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen
Bestimmungen verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht
berührt.
17. Gerichtsstand
und Erfüllungsort
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers.
Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für
den Fall , dass
a) die im Klagewege
in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren
Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche
aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend
gemacht werden.
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